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Datum: 16.05.2024
Aktenzeichen: 2 Ca 27/24
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
30.01.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 16. bzw. 20.09.2021 geregelten Arbeitsbedingungen zum
bisherigen Bruttomonatsgehalt als Mitarbeiter in der Produktion bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den
Kündigungsschutzantrag weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 15.486,00 EUR festgesetzt.
5. Die - ohnehin statthafte - Berufung wird nicht gesondert zugelassen.